Glossar
Ausgleichsgemeinschaft
Die Ausgleichsgemeinschaft hat keine Auswirkungen auf die Vermögensmassen der Lebenspartner. Jeder Lebenspartner verwaltet sein Vermögen selbständig wie vor der Eintragung der Lebenspartnerschaft. Eine Haftung des einen Lebenspartners für Verbindlichkeiten des anderen besteht nicht. Allerdings ist bei Beendigung des Vermögensstandes der während der Dauer der Lebenspartnerschaft erwirtschaftete Überschuss auszugleichen.
Eigentumsvormerkung
Die Eigentumsvormerkung sichert die Eintragung des Käufers als Eigentümer im Grundbuch. Das veräußerte Grundstück wird für den Käufer "reserviert".
Erbbaurecht
Grundstück und Gebäude gehören rechtlich im Regelfall untrennbar zusammen, können also nur gemeinsam ge- und verkauft werden. Wird also der Käufer als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, wird er automatisch auch Eigentümer des Hauses. Anders ist die Rechtslage beim Erbbaurecht. Erwerben Sie ein Erbbaurecht, können Sie auf dem Grundstück, das einem anderen gehört, ein eigenes Haus bauen oder ein vorhandenes nutzen. Dafür erhält der Eigentümer des Grundstücks einen Erbbauzins. Erbbaurechte können wie Grundstücke belastet und verkauft werden.
Erbschaftsteuer
Wer etwas erbt, muss hierfür Erbschaftssteuer bezahlen. Deren Höhe richtet sich zum einen nach dem Wert der Erbschaft und zum anderen nach dem Verwandtschaftsgrad. Häufig lässt sich die Erbschaftssteuer aber dadurch vermeiden, dass bereits zu Lebzeiten Vermögensteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder übertragen werden. Über die Gestaltungsmöglichkeiten und Freibeträge berät sie der Notar.
Erbvertrag
Der Erblasser kann in einem Vertrag vereinbaren, wer Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Im Unterschied zum Testament kann er den Erbvertrag nicht ohne weiteres widerrufen. Wer einen Ehevertrag schließt, kann ohne Mehrkosten einen Erbvertrag mit beurkunden lassen.
Notaranderkonto
In vielen Fällen zahlt der Käufer den Kaufpreis direkt an den Verkäufer. Manchmal kann es aber auch im Interesse des Verkäufers oder des Käufers sein, dass zur Kaufpreiszahlung der Notar eingeschaltet wird. Der Käufer zahlt dann den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto. Im Kaufvertrag weisen Käufer und Verkäufer den Notar dann an, wann und unter welchen Voraussetzungen das Geld ausgezahlt werden soll.
Pflichtteilsrechte
Pflichtteilsrechte beschränken die Gestaltungsfreiheit des Erblassers. Ehe- und Lebenspartner, Abkömmlinge und - wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind - die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Wenn der Erblasser eine pflichtteilsberechtigte Person enterbt hat oder wenn diese Person weniger als den Pflichtteil erhält, müssen die Erben einen Geldbetrag als Ausgleich zahlen. Dazu wird der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt. Dann wird ausgerechnet, wie viel der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Davon steht ihm die Hälfte als Pflichtteil zu.
Scheidung
Im gesetzlichen Güterstand muss der Unternehmer als Zugewinnausgleichsschuldner die Hälfte des von ihm während der Ehe erwirtschafteten Unternehmenswachstums an seinen Ehegatten auszahlen. Vorbeugen kann man mit ehevertraglichen Güterrechtsvereinbarungen.
Sondereigentum
Sind diejenigen Räume, die nach der Teilungserklärung dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung alleine zustehen.
Sondernutzungsrechte
Geben einzelnen Wohnungseigentümern das Recht, Teile des gemeinschaftlichen Eigentums alleine zu nutzen (z. Bsp.: oberirdische Pkw-Stellplätze, Terrassen, Gartenflächen etc.)
Testament
Durch ein Testament kann der Erblasser bestimmen, wer sein Erbe wird. Mit einem Vermächtnis kann er Einzelgegenstände verteilen. Ein Testamentsvollstrecker kann damit beauftragt werden, den Nachlass zu verteilen oder für eine bestimmte Zeit für die Erben zu verwalten.
Vermögenstrennung
Genau wie bei der Ausgleichsgemeinschaft bleibt jeder Lebenspartner Eigentümer und Inhaber seiner Vermögensgegenstände sowie alleiniger Schuldner seiner Verbindlichkeiten. Erwirbt ein Lebenspartner während des Bestehens der Lebenspartnerschaft ein größeres Vermögen als der andere, besteht keine Ausgleichspflicht. Vermögensrechtlich bleiben die Verhältnisse wie vor der Begründung der Lebenspartnerschaft. Die Vermögenstrennung hat der Gesetzgeber zum Auffangvermögensstand ausgestaltet.