Erbe und Schenkung
Die Überführung von Vermögenswerten in die nächste Generation verlangt eine vorausschauende Planung. Die gesetzliche Erbfolge führt nicht selten zu überraschenden Ergebnissen. Die Niederlegung des letzten Willens in einem notariellen Testament oder Erbvertrag bietet dagegen Gewähr dafür, dass der beabsichtigte Verteilungsplan auch tatsächlich Wirkung entfaltet, Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden und steuerliche Aspekte nicht vernachlässig werden. Die Erbschaft zu regeln, ist dabei keine Frage des Alters. Auch junge Menschen oder Familien sollten für einen Unglücksfall Vorsorge treffen.
Statt durch Erbfolge kann Vermögen schon zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Vermögensnachfolge übertragen werden. Die lebzeitige Schenkung bietet die Möglichkeit, den Nachfolger in die Planungen einzubeziehen. Die Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge und der Schutz des Vermögens vor dem Zugriff von Sozialhilfeträgern sowie die Sicherung des Familienheimes vor Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern sind wichtige Beweggründe für eine lebzeitige Übertragung.
Sowohl die erbrechtliche als auch die lebzeitige Gestaltung haben Vor- und Nachteile, die sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind. In der Beratung kann die jeweils optimale Regelung unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalles sowie der Vorgaben der Erbschafts- & Schenkungssteuer gefunden werden.
Hat der Erblasser mehrere Erben bestimmt, entsteht eine Erbengemeinschaft.
Jedem Erben steht entsprechend seiner Erbquote ein Anteil am gesamten Nachlass
zu. Gleichwohl kann über die Einzelgegenstände nur gemeinschaftlich
verfügt werden. Die Erbauseinandersetzung
hilft, diese Gemeinschaft zu beenden und eine endgültige Vermögenszuordnung
zwischen den Miterben herbeizuführen. Dabei ist die unparteiische Beratung
durch einen Notar oft hilfreich und bei der Zuweisung von Immobilien wegen
der Beurkundungspflicht sogar erforderlich.