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FAMILIENRECHT Themenbild Erbe & Schenkung
Testament notariell| Erbauseinandersetzung | Lebzeitige Übertragung | Erbschafts- & Schenkungssteuer

Das notarielle Testament

Die meisten Menschen verdrängen Gedanken an ihren eigenen Tod. Die erbrechtlichen Angelegenheiten werden nicht geregelt. Die Erbfolge richtet sich dann nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die über 400 Paragraphen des deutschen Erbrechts enthalten aber häufig Überraschungen und führen zu Ergebnissen, die nicht gewünscht wurden. So sind beim Tod des Ehepartners, sofern keine Kinder vorhanden sind, die Eltern oder Geschwister Miterben. Der überlebende Ehegatte muss sich dann mit der Verwandtschaft des verstorbenen Partners auseinandersetzen. Auch Pflichtteilsansprüche "stören" die Planung der erbrechtlichen Nachfolge. Viele Menschen haben Vermögen im Ausland, etwa in Gestalt einer Ferienimmobilie. Hier kann ausländisches Erbrecht eingreifen. Soll nicht der Staat einer der Haupterben werden, muss zudem eine erbschaftssteuerlich sinnvolle Konstruktion gewählt werden. Wir entwerfen das maßgeschneiderte Testament oder den passenden Erbvertrag für Sie.

Handschriftliche Testamente sind oft wegen Formfehlern unwirksam oder führen wegen unklarer Formulierungen zu erbitterten Streitigkeiten unter den Erben. In vielen Fällen wird das handschriftliche Testament nicht gefunden oder geht verloren. Banken, Behörden und das Grundbuchamt fordern nach dem Tode des Erblassers zudem einen Erbnachweis in Form eines Erbscheins. Liegt dagegen eine notarielle Verfügung vor, ist ein (häufig kostspieliger) Erbschein nicht erforderlich.

Gesetzliche Erbfolge

Sofern Sie nicht mittels Testament oder Erbvertrag Ihre Erben bestimmen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese berücksichtigt die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge, den sogenannten Ordnungen. Gleichberechtigte Erben der ersten Ordnung sind die Kinder. Werden diese nicht Erben, weil sie vor dem Elternteil verstorben sind oder die Erbschaft ausschlagen, erben deren Kinder. Auf Enkelkinder wird verteilt, was sonst deren Vater oder Mutter erhalten hätten.

Hat der Verstorbene keine Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder etc.) kommen die Verwandten der zweiten Ordnung zum Zug. Dies sind die Eltern des Erblassers. Sind sie vorverstorben oder schlagen sie das Erbe aus, so erben ihre Kinder, also die Geschwister oder gegebenenfalls die Neffen und Nichten des Erblassers.

Eine besondere Stellung haben in diesem System Ehegatten und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften. Gibt es Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung, wird der Ehegatte oder Lebenspartner neben diesen Miterben. Solange der verstorbene Partner also Kinder, Eltern oder Geschwister hat, werden diese am Erbe beteiligt. Der Anteil des Partners hängt von der Vermögensordnung in der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft ab.