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FAMILIENRECHT Themenbild - Erbe & Schenkung
Testament notariell | Erbauseinandersetzung | Lebzeitige Übertragung |Erbschafts- & Schenkungssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Für die Übertragung Ihres Vermögens – sei es durch Schenkung oder durch Vererben – müssen Sie in Deutschland Steuern bezahlen und zwar in beiden Fällen die gleiche Summe. Dies ist im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz geregelt. Es soll keinen grundsätzlichen Unterschied machen, ob die Übertragung vor oder nach dem Tode des Schenkers bzw. Erblassers erfolgt.

1. Allgemeine Freibeträge

Eine Steuer fällt jedoch nur an, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse des Erben bzw. Beschenkten und kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Steuerklasse Personen Freibetrag in Euro
I
Ehegatten 500.000,00 Euro
Kinder und Stiefkinder 400.000,00 Euro
Enkelkinder, wenn der das Kind/Stiefkind des Erblassers gestorben ist 400.000,00 Euro
Enkelkinder, Enkelkinder, Stiefenkel, Urenkel 200.000,00 Euro

Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen

100.000,00 Euro
II
Eltern und Großeltern bei Zuwendungen unter Lebenden 20.000,00 Euro
Geschwister 20.000,00 Euro
Nichten und Neffen 20.000,00 Euro
Stiefeltern 20.000,00 Euro
Schwiegerkinder und Schwiegereltern 20.000,00 Euro
geschiedene Ehepartner 20.000,00 Euro
III
alle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger 20.000,00 Euro
Eingetragene Lebenspartner 500.000,00 Euro

Außerdem ist ein steuerpflichtiger Erwerb, der bei Personen anfällt, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, bis zu einem Betrag von 20.000 Euro steuerfrei, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.

2. Versorgungsfreibeträge

Zusätzlich zu den oben genannten Freibeträgen wird dem Ehegatten/Lebenspartnern beim Erwerb von Todes wegen ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt. Kinder erhalten einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 52.000 Euro (gestaffelt nach dem Alter).

3. Sachliche Steuerbefreiungen

Neben den vorgenannten Freibeträgen können verschiedene Vermögensgegenstände steuerfrei übertragen werden. Dies gilt u.a. für:

4. Steuertarife

Sind die Freibeträge überschritten bzw. besteht keine sachliche Steuerbefreiung ist grundsätzlich Erbschaftsteuer zu zahlen. Die Tarife ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:

Steuerklasse
I
II
III
Wert des Vermögens abzüglich Freibetrag
bis 75.000,-- €
7 %
15 %
30 %
bis 300.000,-- €
11 %
20 %
30 %
bis 600.000,-- €
15 %
25 %
30 %
bis 6.000.000,-- €
19 %
30 %
30 %
bis 13.000.000,-- €
23 %
35 %
50 %
bis 26.000.000,-- €
27 %
40 %
50 %
über 26.000.000,-- €
30 %
45 %
50 %

5. Immobilien

Besonderheiten bestehen bei der Vererbung von Grundbesitz.

5.1 Familienwohnheim

Wird das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienwohnheim an den Ehegatten oder eingetragnen Lebenspartner zu Lebzeiten verschenkt, fällt keine Schenkungsteuer an. Wird das Familienwohnheim an den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner von Todes wegen übertragen, ist die Freistellung von der Erbschaftsteuer jedoch an eine Bedingung geknüpft. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner muss das Familienwohnheim 10 Jahre selbst zu Wohnzwecken nutzen. Gibt der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner die Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren auf, entfällt die Steuerbefreiung im Grundsatz vollständig, es sei denn er ist aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert (etwa Unterbringung in einem Pflegeheim).

Kinder und Kinder verstorbener Kinder müssen beim Erwerb des Familienwohnheims von Todes wegen ebenfalls keine Erbschaftsteuer zahlen, sofern sie das Familienwohnheim 10 Jahre selbst nutzen und soweit die Wohnfläche nicht 200 qm übersteigt. Gibt das Kind die Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahre auf, entfällt auch hier die Steuerbefreiung rückwirkend, es sei denn eine Selbstnutzung kommt aus zwingenden Gründen nicht in Betracht. Voraussetzung ist zudem, dass der Erwerber das Familienwohnheim nicht aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder aufgrund einer Erbauseinandersetzung auf einen Dritten übertragen muss.

5.2 Schenkung unter Vorbehalt einer Nutzung oder Rentenverpflichtung

Soll eine Immobilie auf die Kinder übertragen werden, kann sich aus steuerlichen Gründen eine Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt bzw. mit einem Wohnrecht für den  Veräußerer empfehlen. Im Unterschied zu dem bis 31.12.2008 geltenden Recht ist § 25 ErbStG aufgehoben worden. Der Wert des Nießbrauchs- oder Wohnungsrechtes kann daher in voller Höhe vom Wert der Immobilie abgezogen werden. Gleiches gilt bei der Vereinbarung einer Rente.

5.3 Bewertung

Der Wert einer Immobilie bestimmt sich für die Erbschafts- und Schenkungsteuer nach dem Bewertungsgesetz. Dem Steuerpflichtigen bleibt aber vorbehalten, einen niedrigeren Wert nachzuweisen, wenn ihm der Wert nach dem Bewertungsgesetz zu hoch erscheint.

Der Wert eines unbebauten Grundstücks richtet sich nach der Fläche und den jeweils geltenden Bodenrichtwerten. Die Bodenrichtwerte werden durch die Gutachterausschüsse jeweils zum Ende eines Kalenderjahres festgelegt.

Der Wert eines bebauten Grundstücks wird nach einem sog. typisierten Bewertungsverfahren ermittelt. Das Gesetz sieht folgende Verfahren vor:

Das Vergleichswertverfahren gilt für Wohnungseigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser. Der Wert der Immobilie wird dabei vorrangig aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreisen bzw. an deren Stelle ermittelten Vergleichsfaktoren abgeleitet.

Das Ertragswertverfahren findet Anwendung für Mietwohngrundstücke sowie Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem Grundstücksmarkt eine übliche Miete feststellen lässt. Der Wert der Immobilie setzt sich dabei aus dem Bodenwert (= Bodenrichtwert * Grundstücksfläche) und der Gebäudeertragswert zusammen. Der Gebäudeertragswert ist wiederum wie folgt zu ermitteln:

Rohertrag ./. Bewirtschaftungskosten = Reinertrag
Reinertrag ./. Bodenwertverzinsung = Gebäudeertrag
Gebäudeertrag * Vervielfältiger nach Anlage 21 BewG = Gebäudeertragswert

Wird das Grundstück zu Wohnzwecken vermietet, wird vom Wert im Regelfall ein Abschlag von 10 % gewährt.

Die Bewertung nach dem Sachwertverfahren gilt schließlich für alle Grundstücke, für die kein Vergleichswert gebildet werden kann, für die sich keine übliche Miete ermitteln lässt sowie für sonstige bebaute Grundstücke. Beim Sachwertverfahren ermittelt sich der Wert der Immobilie aus dem Bodenwert (= Bodenrichtwert * Grundstücksfläche) und dem Gebäudesachwert. Der Gebäudesachwert ist wiederum wie folgt zu ermitteln:

Regelherstellungskosten * Bruttogrundfläche = Gebäuderegelherstellungswert
Gebäuderegelherstellungswert ./. Alterswertminderung = Gebäudesachwert

5.4 Stundungsmöglichkeiten

Beim Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien, einem selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhaus oder von Wohnungseigentum kann die Erbschaftsteuer im Regelfall bis zu 10 Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer die Immobilie veräußert werden müsste. Beim Erwerb von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie oder Wohnungseigentum gilt dies jedoch nur, solange die Immobilie selbst genutzt wird.

6. Unternehmensvermögen

Die Bewertung von Unternehmen erfolgt im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer nach speziellen Regelungen.

6.1 Begünstigtes Unternehmensvermögen

Zum begünstigungsfähigen Unternehmensvermögen gehört das Betriebsvermögen von Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteile, Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25% sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften kann künftig eine Zusammenrechnung von unter der 25% Mindestbeteiligungsgrenze liegenden Anteilen mit anderen Gesellschaftsanteilen erfolgen, wenn diese einem bestimmten Bindungsvertrag und spezifischen Verfügungsbeschränkungen unterliegen.

Zu beachten ist jedoch, dass der Anteil des Unternehmensvermögens, welches Verwaltungsvermögen ist, nicht begünstigungsfähig ist. Es ist also der Anteil des Verwaltungsvermögens am unternehmerischen Vermögen zu bestimmen. Als Verwaltungsvermögen gelten:

6.2 Begünstigen

Die weitere Bewertung des Unternehmensvermögens richtet sich im wesentlichen nach der Quote des Verwaltungsvermögens. Beträgt das Verwaltungsvermögen mehr als 50% des Unternehmensvermögens, ist das Gesamtunternehmensvermögen zu versteuern. Beträgt das Verwaltungsvermögen weniger als 50% und mehr als 10%, gilt folgende Regelung:

15% des Unternehmensvermögens sind unter Berücksichtigung eines gleitenden Abzugbetrages von 150.000,00 Euro sofort zu versteuern. 85% des Unternehmensvermögens können vollständig steuerfrei übertragen werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

Beträgt das Verwaltungsvermögen weniger als 10%, ergibt sich auf Antrag folgende Steuerbefreiung, wobei das Antragsrecht unwiderruflich ausgestattet ist und mit Abgabe der Steuererklärung ausgeübt werden muss.

100% des Unternehmensvermögens können vollständig steuerfrei übertragen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

6.3 Wegfall der Begünstigungen

Wird das Unternehmen weniger als 7 bzw. 10 Jahre fortgeführt, fallen die vorgenannten Begünstigungen zeitanteilig weg. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen entnommen werden sowie bei Überentnahmen. Auch der Wegfall des Stimmbindungsvertrages und der Verfügungsbeschränkungen bei Familienkapitalgesellschaften kann steuerschädlich sein. Die Nachversteuerung wird allerdings vermieden, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in Vermögen der selben Vermögensart re-investiert wird.

6.4 Bewertung

Bei der Bewertung des Unternehmens können verschiedene Bewertungsmethoden zur Anwendung kommen:

Nachhaltig erzielbarer Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor = Ertragswert.

Wichtig !

Bei der steuergünstigen Planung von Schenkungen oder Erbschaften können zudem noch eine Vielzahl anderen Aspekte eine Rolle spielen. Ein persönliches Gespräch mit Ihrem Steuerberater oder Notar ist daher in jedem Fall dringend zu empfehlen.