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FAMILIENRECHT Themenbild - Erbe & Schenkung
Testament notariell | Erbauseinandersetzung | Lebzeitige Übertragung| Erbschafts- & Schenkungssteuer

Lebzeitige Übertragungen

Statt durch Erbfolge kann Vermögen auch bereits zu Lebzeiten übertragen werden. Viele Menschen wollen Grundstücke oder Eigentumswohnungen an Ehegatten oder Kinder verschenken. In anderen Fällen verpflichtet sich der Erwerber zu Versorgungsleistungen gegenüber dem Veräußerer. Derartige Gestaltungen können schenkungs- bzw. erbschaftssteuerlich vorteilhaft sein. Der Veräußerer kann sich vorbehalten, das übertragene Vermögen in bestimmten Fällen zurückzufordern. Sie können sich etwa bei einer Schenkung an ihre Kinder ein Rückforderungsrecht für den Fall vorbehalten, dass der Beschenkte den Grundbesitz zu Lebzeiten der Eltern ohne deren Zustimmung veräußert oder in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Zudem ist in der Regel angebracht, dass die Eltern bei Übertragung ihres Wohnhauses ein Wohnungs- oder ein Nutzungsrecht (Nießbrauch) zurückbehalten oder sich eine nach Möglichkeit wertgesicherte und durch eine mittels Reallast grundbuchlich abgesicherte Leibrente ausbedingen. Auch werden die Eltern häufig den Wunsch nach Eingehung einer Pflegevereinbarung äußern, die ebenfalls durch eine Reallast grundbuchlich abgesichert werden kann.

Sind mehrere Kinder vorhanden, sorgt der Notar für eine ausgewogene und faire Übertragung des Familienvermögens. So kann beispielsweise eine Vereinbarung im Schenkungsvertrag getroffen werden, nach der die anderen - weichenden - Geschwister ausbezahlt werden. Damit der Beschenkte im Erbfall seinen Geschwistern gegenüber nicht bevorteilt wird, berät Sie der Notar bei der Gestaltung eines flankierenden Testaments oder Erbvertrages.