Ehevertrag
Kernpunkte eines Ehevertrages sind regelmäßig der Güterstand, der Ausgleich von Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) und unterhaltsrechtliche Fragen (Unterhaltsrecht).
Ein Ehevertrag kann vor oder auch während der Ehe abgeschlossen werden. Zumeist ist empfehlenswert, einen Ehevertrag in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Heirat zu schließen.
Güterstand
Ist kein Ehevertrag geschlossen, leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei bleibt das Vermögen der Ehegatten streng getrennt. Kein Ehegatte haftet für die Schulden des anderen Ehegatten. Die Bedeutung der Zugewinngemeinschaft zeigt sich deshalb nicht bei der Heirat, sondern erst bei der Beendigung des Güterstandes (durch Scheidung oder Tod): Dann findet nämlich ein finanzieller Ausgleich zwischen den Eheleuten statt. Derjenige Ehegatte, der seit der Eheschließung den höheren Vermögenszugewinn erzielt hat, muss nach der gesetzlichen Regelung dem anderen Ehegatten die Hälfte des Betrages, um den sein Zugewinn den Zugewinn des anderen übersteigt, auszahlen.
Der Zugewinnausgleich kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Da ein solcher Ausschluss in der Regel nachteilig für denjenigen Ehegatten ist, der nicht berufstätig ist, sollte dieser Schritt wohl überlegt sein. Häufig wird bereits eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft genügen, indem etwa bestimmte Vermögenswerte (z. B. ein Familienunternehmen; bestimmter Grundbesitz) bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleiben.
Wollen Sie den Zugewinnausgleich vollständig ausschließen, so erfolgt dies durch die Vereinbarung der Gütertrennung. Hier behält ein jeder Ehegatte sein Vermögen, das er vor und während der Ehe erwirbt.
Äußerst selten wird heute die Gütergemeinschaft vereinbart, bei der alle vor und während der Ehe erworbenen Vermögensgegenstände gemeinsames Vermögen der Eheleute (sog. Gesamtgut) werden und die Ehegatten für die Schulden des jeweils anderen haften.
Unterhaltsansprüche
Grundsätzlich ist nach der Scheidung einer Ehe jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst verantwortlich. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, besteht eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung des früheren Ehegatten, etwa dann, wenn ein Ehegatte wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht arbeiten kann. Weitere Gründe für die Zahlung nachehelichen Unterhalts sind insbesondere eine bei Scheidung bestehende Krankheit, das Alter des Ehegatten oder die fehlende Möglichkeit, auf dem Arbeitsmarkt eine angemessene Beschäftigung zu finden.
Abänderungen der gesetzlichen Regelung über den nachehelichen Unterhalt können im Grundsatz vertraglich vorgenommen werden. Freilich sind die Konsequenzen eines Unterhaltsverzichts insbesondere für denjenigen Ehegatten, der nach der Scheidung die gemeinsamen Kinder betreut, einschneidend. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben daher Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt enge Grenzen gesetzt, die bei der Vertragsgestaltung beachtet werden müssen.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Bei Scheidung werden die Ehegatten im Ergebnis so gestellt , als ob sie während der Ehe jeweils gleiche Beträge in die Rentenkasse eingezahlt hätten. Diese Regelung schützt ebenso wie der Zugewinnausgleich vor allem denjenigen Ehegatten, der z. B. wegen der Kindererziehung auf die Berufstätigkeit (teilweise) verzichtet und daher keine bzw. nur eine geringere Rentenanwartschaft erwerben kann.
Auch zum Versorgungsausgleich sind Vereinbarungen zulässig, wobei auch hier Gestaltungsgrenzen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten sind.