Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem privaten Vermögen. Die GbR ist keine Handelsgesellschaft und kann daher nicht im Handelsregister eingetragen werden. Die Gründung einer GbR bietet sich daher vor allem im Bereich der privaten Vermögensverwaltung an. Ferner kommt die Gründung einer GbR bei Zusammenschlüssen von Freiberuflern (Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, usw.) in Betracht.
Die Gründung einer GbR und die Verabschiedung des Gesellschaftsvertrages bedürfen nicht der notariellen Beurkundung, soll jedoch Grundbesitz in Form einer GbR erworben werden, sollte der Gesellschaftsvertrag zumindest notariell beglaubigt werden, um dem Grundbuchamt die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft und die vertragliche Abbedingung der gesetzlichen Auflösungsfolge bei Tod eines Gesellschafters nachweisen zu können.